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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Textbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum der Journalistin. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die jeweils angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Das Material wird zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen geliefert, soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Gleiches gilt für die Einräumung von Nutzungsrechten.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare
Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.

Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen über Honorare sind sieben Tage nach Erhalt fällig. Wird statt einer Rechnungsstellung Gutschrift des Auftraggebers durch Zahlungsavis vereinbart, sind Honorare spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag abgenommen ist, fällig.

Hat der Besteller innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des im Wesentlichen mangelfreien Materials die Abnahme nicht erklärt und keine Mängel geltend gemacht, gilt das Werk als abgenommen (fiktive Abnahme); das Honorar wird entsprechend der obigen Bestimmungen fällig. Bei Zusendung durch die Post gilt das Material am vierten Tag nach der Absendung als abgeliefert.

Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Journalistin erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Journalistin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung bei der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.

Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Das Material oder die Nutzungsrechte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin vom Besteller nicht an Dritte weitergegeben oder eingeräumt werden. Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Journalistin nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).

Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.

Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität der Urheberin und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung der Urheberin zum Beitrag entnehmen lässt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, der Journalistin zwei Belegexemplare gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

Schadenersatz
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

Unterbleibt die Namensnennung der Journalistin nach § 13 UrhG oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat die Journalistin Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich möglicher Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten.

Der Besteller hat die Journalistin von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen. Für eine Nachbesserung hat der Auftraggeber der Journalistin eine angemessene Frist zu setzen. Nur wenn diese Nachbesserung nicht erbracht werden kann, besteht Anspruch auf angemessene Minderung des vereinbarten Honorars oder darauf, vom einzelnen Auftrag zurücktreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Die Journalistin übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen der Journalistin und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber die Journalistin von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, die Journalistin trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Alternativ kann der Auftraggeber mit der Journalistin vereinbaren, dass diese für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt; eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.

Die Journalistin haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von der Journalistin angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten der Journalistin. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch die Journalistin darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann.

Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die die Journalistin oder ihre Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Journalistin Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Journalistin oder ihre Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht der Journalistin verletzt wurde.

Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden. Die Honorare der Auftragnehmerin orientieren sich an diesen Empfehlungen.

Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz der Journalistin.