21.12.2012

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Nicht immer hat man eine gute Idee für ein nettes Geschenk. Gutscheine helfen dem Kreativitätsmangel auf die Sprünge und sind eine prima Sache für den Gabentisch. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist jedoch darauf hin, dass beim Einkauf der Kupons auf die Fristen geachtet werden sollte. Zwei Varianten sind denkbar: Entweder ist der Gutschein (mindestens) ein Jahr lang gültig – oder aber er muss bis zu einem bestimmten Termin eingelöst worden sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es um Aktionen oder Veranstaltungen geht. Allgemein gelte eine Verjährungsfrist von drei Jahren, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Tipp: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen sie das Geld – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.